Annahme der Erbschaft

Annahme der Erbschaft

Willenserklärung des Erben, die ihm durch den Erbfall zugefallene Erbschaft anzunehmen.

Mit der Annahme der Erbschaft kann diese nicht mehr ausgeschlagen werden.

Der Erbe hat sechs Wochen Zeit, die Erbschaft auszuschlagen bzw. anzunehmen. Die Frist beginnt mit seiner Kenntnis vom Erbfall. Schlägt der Erbe die Erbschaft während dieser Frist nicht aus, so gilt sie als angenommen. Die Annahme nur eines Teils der Erbschaft ist unwirksam.

Die Erbschaftsannahme kann jedoch innerhalb einer weiteren Frist von sechs Wochen bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes angefochten werden. Anerkannt ist, dass die Überschuldung des Nachlasses eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB ist. 

Die Anfechtung muss zur Niederschrift des Nachlassgerichtes oder durch öffentliche Beglaubigung erfolgen. Die Erbschaft wird dadurch ausgeschlagen.

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