Wird eine Ehe ohne Ehevertrag geschlossen, befindet sich das Ehepaar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass die Anfangsvermögen nicht in die Ehe einfließen.
Der Zugewinn in der Ehe beschreibt den Vermögenszuwachs, den jeder Ehepartner für sich im Laufe der Ehe erwirtschaftet hat. Leben Sie also im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, muss nach der Trennung ebendieser Zugewinn ausgeglichen werden.
Es gibt allerdings Einschränkungen, was die Einstufung als Zugewinn in der Ehe angeht. So werden etwa Erbschaften nicht zum erwirtschafteten Vermögen gezählt und gehören dem Erben allein.
Übrigens: Der
Zugewinnausgleich wird nur vorgenommen, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft innerhalb der Ehe besteht. Bei einer Gütertrennung oder Gütergemeinschaft ist dies nicht der Fall.
Das Ende einer Zugewinngemeinschaft hat immer einen Zugewinnausgleich zur Folge. Hierbei ist es unerheblich, ob ein Ehepartner die Scheidung beantragt oder verstirbt. Um die genaue Höhe des Zugewinnausgleichs zu ermitteln, wird berechnet, wie hoch der Zugewinn in der Ehe jeweils ausgefallen ist.
Nach der Berechnung muss der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn in der Ehe dem Partner
die Hälfte des Überschusses als Ausgleich zahlen – zumindest wenn der Zugewinnausgleich beantragt wird.
Um die Höhe des Zugewinnausgleichs festzulegen, muss zuerst der Zugewinn in der Ehe berechnet werden. Hierfür werden diese beiden Werte gegeneinander aufgerechnet:
Kurz gesagt: Der Zugewinn ist das Endvermögen abzüglich des Anfangsvermögens.
Es kann passieren, dass der Zugewinn in der Ehe einen negativen Wert hat – also Vermögen ausgegeben oder Schulden gemacht wurden. Sollte es tatsächlich der Fall sein, dass das Gesamtvermögen am Stichtag negativ ausfällt, wird der Zugewinn bei der Berechnung mit null Euro angesetzt.
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